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   BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84   

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BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,1166)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1985 - IVb ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,1166)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 (https://dejure.org/1985,1166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erfüllung von Unterhaltsansprüchen - Rückwirkende Bewilligung von Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Vorausleistungen - Umfang und Bedeutung der Rechtswahrungsanzeige - Anwendbarkeit der Bestimmungen über die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1585b
    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 724
  • NJW-RR 1986, 430 (Ls.)
  • MDR 1985, 745
  • NVwZ 1986, 335 (Ls.)
  • FamRZ 1985, 793
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78

    Inanspruchnahme der Eltern nach BAföG für die Vergangenheit

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84
    Zu der mit § 91 Abs. 2 BSHG nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 2. Alternative BAföG in der bis zu ihrer Neufassung durch das 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBl I 1037) geltenden Fassung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. März 1979 entschieden, daß die unverzügliche Mitteilung von der Bewilligung der Ausbildungsförderung (Rechtswahrungsanzeige) die Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistung eröffnet (BGHZ 74, 121).

    Ob an diesem Tage die Sozialhilfe nur behördenintern verfügt, die Bewilligung jedoch erst später bekanntgegeben worden ist (vgl. BGHZ 74, 121, 127), kann auf sich beruhen; durch eine hierin liegende zeitliche Abweichung wäre die Klägerin nicht beschwert.

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80

    Elterliche Unterhaltspflichten während der Zeit eines Studiums - "Unterhalt für

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84
    Verzug ohne Mahnung ist nicht eingetreten; die Anwendung des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auf familienrechtliche Unterhaltsschulden setzt voraus, daß dem Verpflichteten seine Schuld sowohl nach ihrer Existenz als auch nach ihrer Höhe bekannt ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867).

    Die Entscheidung, an der der Senat in den Urteilen vom 26. März 1980 (IVb ZR 515/80 - FamRZ 1980, 674) und vom 24. Juni 1981 (IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867) festgehalten hat, beruht im wesentlichen darauf, daß die Möglichkeit, mit der Rechtswahrungsanzeige bereits vor der Überleitung des Unterhaltsanspruchs, also als Nichtgläubiger, eine der bürgerlichrechtlichen Mahnung vergleichbare Wirkung herbeizuführen, auf einen eng umgrenzten Vorwirkungsrahmen beschränkt bleiben muß.

  • BVerwG, 19.06.1980 - 5 C 26.79

    Aufwandserstattung - AOK - Versicherungspflichtiges Mitglied - Krankengeld -

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84
    Nach BVerwGE 60, 236, 238 gehört der Grundsatz, daß Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte (regelmäßig) nicht zu gewähren ist, zu den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts.
  • BGH, 26.03.1980 - IVb ZR 515/80

    Geltendmachung eines Anspruchs wegen rückwirkend gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84
    Die Entscheidung, an der der Senat in den Urteilen vom 26. März 1980 (IVb ZR 515/80 - FamRZ 1980, 674) und vom 24. Juni 1981 (IVb ZR 596/80 - FamRZ 1981, 866, 867) festgehalten hat, beruht im wesentlichen darauf, daß die Möglichkeit, mit der Rechtswahrungsanzeige bereits vor der Überleitung des Unterhaltsanspruchs, also als Nichtgläubiger, eine der bürgerlichrechtlichen Mahnung vergleichbare Wirkung herbeizuführen, auf einen eng umgrenzten Vorwirkungsrahmen beschränkt bleiben muß.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1984 - 7 S 1588/83

    Verpflichtung zur Nachzahlung von Ausbildungsförderung auch für einen früheren

    Auszug aus BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84
    Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß im Gegensatz zum Recht der Ausbildungsförderung, in dem die rückwirkende Bewilligung von Vorausleistungen die Regel ist, das Sozialhilferecht von dem Prinzip beherrscht wird, gegenwärtiger Bedürftigkeit abzuhelfen (§ 5 BSHG; vgl. VGH Baden-Württemberg FamRZ 1985, 319, 320).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 74/86

    Unterhalt für Vergangenheit bei Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den

    Soweit der Kläger Unterhalt für die Zeit vor dem Erlaß dieses Bescheides verlangt, ist die Klage schon.nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 24. April 1985 (IVb ZR 23/84, FamRZ 1985, 793 f.) unbegründet.

    Die Rechtswahrungsanzeige, deren Rechtswirkung § 91 Abs. 2 BSHG regelt, ist ein der Mahnung verwandtes Rechtsinstitut und erfüllt eine vergleichbare Warnfunktion (s. Senatsurteile vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 390/81 - FamRZ 1983, 895, 896, vom 6. März 1985 - IVb ZR 7/84 - FamRZ 1985, 586 und vom 24. April 1985 - IVb ZR.23/84 - FamRZ 1985, 793, 794; BVerwGE 50, 64, 66; siehe ferner Mergler/Zink/Dahlinger/Zeitler BSHG 3. Aufl. § 91 Rdn. 37a und - zu der entsprechenden Bestimmung im BAföG - BGHZ aaO. S. 126).

    Der Hinweis der Revision, dem Schuldnerschutz werde bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Rechtswahrungsanzeige nach der Rechtsprechung des Senats eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit erst ab Erlaß des Sozialhilfebescheids eröffnet (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO. S. 793), geht fehl.

  • BGH, 26.02.1992 - XII ZR 93/91

    Erhöhung des Selbstbehaltes gegenüber volljährigem Kind bei Unterhaltsbegehren

    Für Ansprüche, die nach § 90 Abs. 1 BSHG übergeleitet worden sind eröffnet eine Rechtswahrungsanzeige jedoch die Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen schon ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Gewährung von Sozialhilfe (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 - FamRZ 1985, 793 m.w.N.).
  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87

    Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des

    Eine solche muß der Bewilligung - unverzüglich - folgen (vgl. BGHZ 74, 121, 127 - zu § 37 Abs. 4 BAföG a.F.; Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 - FamRZ 1985, 793); sie setzt voraus, daß die Sozialhilfe, von der Mitteilung gemacht wird, bereits gewährt wird.

    Sie eröffnete - unter der Voraussetzung des Bestehens des Unterhaltsanspruchs - rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Sozialhilfebescheids (Senatsurteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 793 f.) die Inanspruchnahme des Beklagten.

  • BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 73/88

    Unverzüglichkeit - Rechtswahrungsanzeige - Sozialhilfe

    Die Vorschrift erfüllt in dieser Auslegung zugleich in ausreichendem Maße den allgemeinen Zweck einer Rechtswahrungsanzeige, den Unterhaltsschuldner darauf vorzubereiten, daß er eine Inanspruchnahme für Unterhaltsleistungen gewärtigen muß (Warnfunktion), und sein Vertrauen darauf zu zerstören, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht mehr berührt werden können (BGHZ 74, 121, 126; BVerwGE 50, 64, 66; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 390/81 = FamRZ 1983, 895, 896; vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 = FamRZ 1985, 793, 794; vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 = BGHR BSHG § 90 Abs. 1 Vergangenheit 1 = FamRZ 1987, 1014, 1015).
  • KG, 03.07.2009 - 13 UF 150/08

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf den Jugendhilfeträger: Erfüllung des

    Allerdings reichte die Wirkung der Rechtswahrungsanzeige nur bis zu dem Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen am 12. April 2003 zurück und nicht auch für den Zeitraum der rückwirkenden Bewilligung vom 2. März 2005 bis 11. April 2005 (vgl. BGH FamRZ 1985, 793; Kunkel, FamRZ 1996, 1509, 1513).
  • OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

    Alsdann kann die Inanspruchnahme des Ausgleichspflichtigen frühestens vom Erlaß des Sozialhilfebescheides, der hier am 22.01.1985 ergangen ist, erfolgen (BGH, FamRZ 1985, 793).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.1986 - 9 UF 172/85
    Der Senat ist der Auffassung, daß eine der Bewilligung der Jugendhilfe vorausgehende Rechtswahrungsanzeige - gemeint sind hier die Rechtswahrungsanzeigen des Oberkreisdirektors Mettmann vom 1. Februar 1979 und vom 16. März 1979 - nicht die Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners für die Vergangenheit, also für die Zeit vor der bindenden Bewilligung der Jugendhilfe - wobei es hier letztlich offen bleiben kann, ob ein schlüssiges Verhalten in der Form regelmäßiger Zahlungen ausreichen kann - ermöglicht (vgl. hierzu BGH FamRZ 1981, 866 = BGHF 2, 702; 1985, 793 = EzFamR BSHG § 91 Nr. 1 = BGHF 4, 989).
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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 22.10.1985 - 2 B 103/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2270
OVG Bremen, 22.10.1985 - 2 B 103/85 (https://dejure.org/1985,2270)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.10.1985 - 2 B 103/85 (https://dejure.org/1985,2270)
OVG Bremen, Entscheidung vom 22. Oktober 1985 - 2 B 103/85 (https://dejure.org/1985,2270)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhalt; Ausbildung; Ausbildungsunterhalt; Studium; Abitur; Lehre

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 1610

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 430
  • FamRZ 1986, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Allein das Bestehen des Abiturs verpflichtet die Eltern ohnehin nicht zwangsläufig dazu, ein Hochschulstudium zu finanzieren (Kalthoener/Büttner aaO Rdn. 296; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Kap. V Rdn. 82; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. Rdn. 678; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997 § 1610 Rdn. 137; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. § 1610 Rdn. 43; Oelkers/Kreudtzfeldt, FamRZ 1995, 136, 140 f; OLG Koblenz, NJW 1991, 300; OVG Bremen, NJW-RR 1986, 430, 431).
  • OVG Bremen, 27.10.1987 - 2 BA 27/87

    Elternunabhängige Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG);

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